DBA Deutschland–Serbien für Selbständige – Was gilt wirklich?
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DBA Deutschland–Serbien für Selbständige – Was gilt wirklich?

Ratgeber · Exgentum · Serbien

Das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und Serbien ist die rechtliche Grundlage dafür, dass Sie nach dem Wegzug tatsächlich nur in Serbien und nicht mehr in Deutschland Steuern zahlen. Was das Abkommen regelt, welche Einkommensarten betroffen sind — und welche Falle bei Selbstständigen besonders häufig zuschnappt.

Was ist ein DBA?

Ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ist ein völkerrechtlicher Vertrag zwischen zwei Ländern, der verhindert, dass dasselbe Einkommen in beiden Ländern besteuert wird. Das DBA zwischen Deutschland und Serbien basiert auf dem OECD-Musterabkommen und wurde zuletzt 2011 neu gefasst.

Das Grundprinzip: Jedes Einkommen darf nur in einem Staat besteuert werden. Welcher das ist, hängt von der Einkommensart und von Ihrem steuerlichen Wohnsitz ab.

Artikel 7 DBA: Unternehmensgewinne

Für Selbstständige und Gewerbetreibende ist Artikel 7 der entscheidende Artikel: Unternehmensgewinne werden ausschließlich in dem Staat besteuert, in dem das Unternehmen ansässig ist — es sei denn, das Unternehmen unterhält in Deutschland eine Betriebsstätte.

Was ist eine Betriebsstätte im DBA-Sinne?

Liegt also keine Betriebsstätte in Deutschland vor, besteuert Serbien Ihre Unternehmensgewinne — Deutschland nicht. Das gilt auch im umgekehrten Fall: Unterhält ein deutsches Unternehmen eine Betriebsstätte in Serbien, hat dort entsprechend Serbien das Besteuerungsrecht.

Zwei Steuerfallen, die vor jeder Wegzug- oder Betriebsstätten-Entscheidung schriftlich mit dem Steuerberater zu klären sind:

  1. Wegzugsbesteuerung in Deutschland — bei wesentlicher Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (§ 6 AStG); kann auch eine Entstrickungsbesteuerung betrieblicher Wirtschaftsgüter auslösen.
  2. Vorwurf der Steuerhinterziehung nach internationalem Steuerrecht, wenn eine Auslands-Betriebsstätte nicht sauber ausgestaltet und dokumentiert ist. Hier entscheidet die tatsächliche Geschäftsleitung — nicht die Gründungsurkunde.

Empfehlung: Zwei Steuerberater — einer im Inland, einer im Ausland — die jeweils ihre Seite schriftlich freigeben. Vorab. Niemals improvisiert.

Wann bleibt Deutschland trotzdem steuerberechtigt?

Das ist die wichtigste Frage für Selbstständige. Deutschland behält das Besteuerungsrecht, wenn:

  1. Sie in Deutschland noch einen steuerlichen Wohnsitz haben (auch eine Wohnung, die Sie gelegentlich nutzen)
  2. Ihre Tätigkeit nachweislich überwiegend in Deutschland ausgeübt wird
  3. Ihre Einkünfte aus Deutschland stammen und dort eine Betriebsstätte besteht
  4. Sie als Arbeitnehmer (nicht Selbstständiger) tätig sind und der Arbeitgeber in Deutschland ansässig ist

Kritische Praxisfälle:

Wichtig: Dort, wo die operativen Entscheidungen für ein Unternehmen tatsächlich getroffen werden, entsteht regelmäßig die Steuerpflicht. Eine pragmatische Lösung kann darin bestehen, die operative Geschäftsleitung in Serbien zu verankern — etwa durch die Beschäftigung eines serbischen Geschäftsführers (Direktors), der dort vor Ort tatsächlich entscheidet. Diese Entscheidungen müssen nachvollziehbar dokumentiert sein (Protokolle, Sitzungen vor Ort, Reisedaten).

Ein häufig unterschätztes Risiko: Remote-Arbeit eines deutschen Gesellschafters für die serbische Gesellschaft ist über die Grenze hinweg nachweisbar — und damit steuerschädlich. Wer die operative Leitung beim Wegzug behalten möchte, ohne sie zu verlagern, riskiert genau die Konstellation, die das Finanzamt sucht. Die Modelle sind transparenter, als man oft annimmt.

Ob die Konstruktion mit serbischem Geschäftsführer in Ihrem konkreten Fall steuerlich anerkannt wird, ist im Einzelfall mit einem Steuerberater zu prüfen.

Artikel 14 DBA: Selbstständige Arbeit (veraltet)

Im OECD-Musterabkommen wurde Artikel 14 (selbstständige Arbeit) 2000 abgeschafft und in Artikel 7 integriert. Das DBA mit Serbien enthält noch einen eigenständigen Artikel 14 — er gilt für freie Berufe wie Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Steuerberater und ähnliche.

Nach Artikel 14 können diese Einkünfte in Deutschland besteuert werden, wenn die Person dort eine feste Einrichtung (ähnlich wie Betriebsstätte) hat. Ohne feste Einrichtung: Serbien hat das alleinige Besteuerungsrecht. Ein Steuerberater sollte im Einzelfall prüfen, ob Ihre Konstellation unter Artikel 7 oder Artikel 14 fällt.

Artikel 10: Dividenden

Wenn Sie Dividenden aus einer deutschen GmbH beziehen und in Serbien ansässig sind:

Das ist einer der konkreten Steuervorteile des DBA für GmbH-Gesellschafter, die nach Serbien ziehen.

Artikel 18: Renten

Deutsche Renten (gesetzliche Rentenversicherung, Beamtenpensionen) werden laut DBA in Deutschland besteuert — auch wenn Sie in Serbien leben. Das ist ein häufig unterschätzter Punkt für Aussteiger, die in Deutschland eine Rentenanwartschaft aufgebaut haben.

Die 183-Tage-Regel: Missverständnis aufklären

Die 183-Tage-Regelung aus dem DBA betrifft Arbeitnehmer, nicht Selbstständige. Sie regelt, ab wann ein Arbeitnehmer im Tätigkeitsland steuerpflichtig wird. Für Selbstständige gilt stattdessen das Konzept der festen Einrichtung / Betriebsstätte.

Trotzdem gilt indirekt: Wer mehr als 183 Tage in Deutschland verbringt, riskiert eine unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland nach nationalem Recht (§ 9 AO — gewöhnlicher Aufenthalt). Das ist kein DBA-Thema, aber ein paralleles steuerliches Risiko.

Steuerliche Ansässigkeit klären: Tiebreaker-Regeln

Wenn beide Länder einen Wohnsitz oder Aufenthalt des Steuerpflichtigen geltend machen, regelt das DBA die Zuordnung über sogenannte "Tiebreaker Rules" (Artikel 4 Abs. 2):

  1. Ständige Wohnstätte: Wo haben Sie eine Wohnung, die Sie dauerhaft nutzen können?
  2. Lebensmittelpunkt: Wo sind Ihre engsten persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen?
  3. Gewöhnlicher Aufenthalt: Wo halten Sie sich regelmäßig auf?
  4. Staatsbürgerschaft: Welche Staatsangehörigkeit haben Sie? (letzter Tiebreaker)

Für einen reibungslosen Wechsel müssen die ersten zwei Punkte eindeutig auf Serbien zeigen.

Praktische Konsequenzen für den Wegzug

Um sicherzustellen, dass das DBA zu Ihren Gunsten wirkt:

Häufige Fragen (FAQ)

Meine GmbH bleibt in Deutschland und zahlt dort weiter Steuern — passiert beim Wegzug nichts?

Das ist eine häufige Annahme — und sie ist nur teilweise richtig. Die GmbH selbst bleibt in Deutschland körperschaftsteuerpflichtig, solange sie dort ansässig ist (Sitz oder Geschäftsleitung in Deutschland). Das ändert sich durch Ihren persönlichen Wegzug nicht.

Was sich jedoch ändert: Wenn Sie als Gesellschafter mindestens 1 % an der GmbH halten, löst Ihr Wegzug die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG aus. Der deutsche Fiskus besteuert dabei den fiktiven Veräußerungsgewinn Ihrer Beteiligung — so, als hätten Sie die Anteile am Wegzugstag verkauft. Die GmbH ist davon unberührt; Sie als Person werden besteuert.

Als Einzelunternehmer oder Freiberufler, der Kunden mitnimmt und ins Ausland zieht, kann zudem die Entstrickungssteuer greifen: Sie tritt auf, wenn Vermögenswerte oder Einkünfte aus der deutschen Steuerpflicht "entstrickt" werden — also nicht mehr dem deutschen Fiskus unterliegen. Das betrifft vor allem betriebliche Wirtschaftsgüter. Kurz gesagt:

In beiden Fällen gilt: Die GmbH zahlt weiter ihre Steuern in Deutschland — aber Ihr persönlicher Wegzug hat trotzdem steuerliche Konsequenzen. Die Klärung mit einem Steuerberater vor dem Wegzug ist kriegsentscheidend — nachträgliche Korrekturen sind in dieser Materie regelmäßig teurer als die ursprüngliche Beratung.

Reihenfolge ist alles: Wegzug zuerst, Gründung danach

Eine der häufigsten Fehlkonstellationen bei Mandanten: Erst die ausländische Firma gründen, dann wegziehen. Genau diese Reihenfolge löst typischerweise Wegzugsbesteuerung (wenn eine wesentliche Beteiligung an der Auslandsgesellschaft erworben wurde) oder Entstrickungsbesteuerung (wenn Wirtschaftsgüter ins Ausland überführt werden) aus. Beides oft in beträchtlicher Höhe.

Der saubere Weg verläuft umgekehrt: zuerst persönlich aus der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland ausscheiden, dann die ausländische Struktur aufbauen. Dabei besonders heikel: die Mitnahme bestehender Kunden ins Ausland ohne eine substantielle Veränderung der eigenen Tätigkeit — hier prüft die Finanzverwaltung sehr genau, ob nicht in Wahrheit eine fortgeführte Inlandstätigkeit unter neuer Firmierung vorliegt.

Sitzverlegung der deutschen GmbH nach Serbien — eine Option?

Statt nur den persönlichen Wohnsitz nach Serbien zu verlagern, denken einige Mandanten über eine vollständige Sitzverlegung der deutschen GmbH nach Serbien nach. Rechtlich ist das in mehreren Spielarten möglich — vom grenzüberschreitenden Formwechsel über eine serbische Tochtergesellschaft mit anschließender Verschmelzung bis zur reinen Verlegung des Verwaltungssitzes bei deutschem Satzungssitz.

Eine alte Anwaltsweisheit gilt hier besonders: Operative Hektik ersetzt keine geistige Windstille. Wer eine Sitzverlegung in Wochen statt in Quartalen plant, riskiert spätere Korrekturen, die teurer werden als das ursprüngliche Vorhaben.

Aus deutscher Perspektive sind dabei mehrere Punkte kritisch:

Die Sitzverlegung ist in der Regel das aufwendigere Vorgehen — sie kann aber attraktiv sein, wenn das Geschäftsmodell langfristig in Serbien verankert werden soll. Eine individuelle Prüfung durch Steuerberater und Rechtsanwalt ist hier zwingend.

Hinweis & Haftungsausschluss

Dieser Beitrag stellt eine allgemeine Information dar und ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Die zugrunde liegende Rechtslage und Verwaltungspraxis können sich jederzeit ändern; eine Haftung für die Aktualität und Richtigkeit der Angaben wird nicht übernommen. Für die konkrete Beurteilung Ihres Falls wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt.

Fazit

Das DBA Deutschland–Serbien schützt Sie effektiv vor Doppelbesteuerung — aber nur, wenn Ihr Lebensmittelpunkt eindeutig in Serbien liegt. Der häufigste Fehler: Wohnsitz in Deutschland beibehalten und trotzdem von der serbischen Flat Tax profitieren wollen. Das geht nicht — und führt im schlimmsten Fall zu einer Steuerpflicht in beiden Ländern.

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