Das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und Serbien ist die rechtliche Grundlage dafür, dass Sie nach dem Wegzug tatsächlich nur in Serbien und nicht mehr in Deutschland Steuern zahlen. Was das Abkommen regelt, welche Einkommensarten betroffen sind — und welche Falle bei Selbstständigen besonders häufig zuschnappt.
Was ist ein DBA?
Ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ist ein völkerrechtlicher Vertrag zwischen zwei Ländern, der verhindert, dass dasselbe Einkommen in beiden Ländern besteuert wird. Das aktuell geltende DBA geht auf das am 26.03.1987 mit der damaligen Republik Jugoslawien geschlossene Abkommen zurück (in Kraft seit 01.01.1989) und gilt für Serbien als Rechtsnachfolgestaat fort — mehr dazu weiter unten.
Das Grundprinzip: Jedes Einkommen darf nur in einem Staat besteuert werden. Welcher das ist, hängt von der Einkommensart und von Ihrem steuerlichen Wohnsitz ab.
Artikel 7 DBA: Unternehmensgewinne
Für Selbstständige und Gewerbetreibende ist Artikel 7 der entscheidende Artikel: Unternehmensgewinne werden ausschließlich in dem Staat besteuert, in dem das Unternehmen ansässig ist — es sei denn, das Unternehmen unterhält in Deutschland eine Betriebsstätte.
Was ist eine Betriebsstätte im DBA-Sinne?
- Ein Büro, eine Werkstatt, eine Niederlassung
- Regelmäßige Tätigkeit an einem festen Ort in Deutschland
- Ein ständiger Vertreter in Deutschland, der regelmäßig Verträge abschließt
Liegt also keine Betriebsstätte in Deutschland vor, besteuert Serbien Ihre Unternehmensgewinne — Deutschland nicht. Das gilt auch im umgekehrten Fall: Unterhält ein deutsches Unternehmen eine Betriebsstätte in Serbien, hat dort entsprechend Serbien das Besteuerungsrecht.
Zwei Steuerfallen, die vor jeder Wegzug- oder Betriebsstätten-Entscheidung schriftlich mit dem Steuerberater zu klären sind:
- Wegzugsbesteuerung in Deutschland — bei wesentlicher Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (§ 6 AStG); kann auch eine Entstrickungsbesteuerung betrieblicher Wirtschaftsgüter auslösen.
- Vorwurf der Steuerhinterziehung nach internationalem Steuerrecht, wenn eine Auslands-Betriebsstätte nicht sauber ausgestaltet und dokumentiert ist. Hier entscheidet die tatsächliche Geschäftsleitung — nicht die Gründungsurkunde.
Empfehlung: Zwei Steuerberater — einer im Inland, einer im Ausland — die jeweils ihre Seite schriftlich freigeben. Vorab. Niemals improvisiert.
Wann bleibt Deutschland trotzdem steuerberechtigt?
Das ist die wichtigste Frage für Selbstständige. Deutschland behält das Besteuerungsrecht, wenn:
- Sie in Deutschland noch einen steuerlichen Wohnsitz haben (auch eine Wohnung, die Sie gelegentlich nutzen)
- Ihre Tätigkeit nachweislich überwiegend in Deutschland ausgeübt wird
- Ihre Einkünfte aus Deutschland stammen und dort eine Betriebsstätte besteht
- Sie als Arbeitnehmer (nicht Selbstständiger) tätig sind und der Arbeitgeber in Deutschland ansässig ist
Kritische Praxisfälle:
- Sie betreuen weiterhin deutsche Kunden von Serbien aus → kein Problem, solange keine Betriebsstätte in Deutschland existiert
- Sie haben eine eigene Wohnung in Deutschland, in der Sie gelegentlich schlafen → Deutschland kann ein Besteuerungsrecht geltend machen (Wohnsitz nach § 8 AO)
- Sie führen Meetings bei deutschen Kunden regelmäßig vor Ort durch → könnte als faktische Betriebsstätte interpretiert werden
Wichtig: Dort, wo die operativen Entscheidungen für ein Unternehmen tatsächlich getroffen werden, entsteht regelmäßig die Steuerpflicht. Eine pragmatische Lösung kann darin bestehen, die operative Geschäftsleitung in Serbien zu verankern — etwa durch die Beschäftigung eines serbischen Geschäftsführers (Direktors), der dort vor Ort tatsächlich entscheidet. Diese Entscheidungen müssen nachvollziehbar dokumentiert sein (Protokolle, Sitzungen vor Ort, Reisedaten).
Ein häufig unterschätztes Risiko: Remote-Arbeit eines deutschen Gesellschafters für die serbische Gesellschaft ist über die Grenze hinweg nachweisbar — und damit steuerschädlich. Wer die operative Leitung beim Wegzug behalten möchte, ohne sie zu verlagern, riskiert genau die Konstellation, die das Finanzamt sucht. Die Modelle sind transparenter, als man oft annimmt.
Ob die Konstruktion mit serbischem Geschäftsführer in Ihrem konkreten Fall steuerlich anerkannt wird, ist im Einzelfall mit einem Steuerberater zu prüfen.
Artikel 14 DBA: Selbstständige Arbeit (veraltet)
Im OECD-Musterabkommen wurde Artikel 14 (selbstständige Arbeit) 2000 abgeschafft und in Artikel 7 integriert. Das DBA mit Serbien enthält noch einen eigenständigen Artikel 14 — er gilt für freie Berufe wie Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Steuerberater und ähnliche.
Nach Artikel 14 können diese Einkünfte in Deutschland besteuert werden, wenn die Person dort eine feste Einrichtung (ähnlich wie Betriebsstätte) hat. Ohne feste Einrichtung: Serbien hat das alleinige Besteuerungsrecht. Ein Steuerberater sollte im Einzelfall prüfen, ob Ihre Konstellation unter Artikel 7 oder Artikel 14 fällt.
Artikel 10: Dividenden
Wenn Sie Dividenden aus einer deutschen GmbH beziehen und in Serbien ansässig sind:
- Deutschland darf eine Quellensteuer von max. 15 % erheben (Art. 10 Abs. 2 DBA)
- Serbien besteuert die Dividende ebenfalls — aber rechnet die deutsche Quellensteuer an
- Ergebnis: Insgesamt 15 % Belastung statt 26,375 % Abgeltungsteuer in Deutschland
Das ist einer der konkreten Steuervorteile des DBA für GmbH-Gesellschafter, die nach Serbien ziehen.
Artikel 18: Renten
Deutsche Renten (gesetzliche Rentenversicherung, Beamtenpensionen) werden laut DBA in Deutschland besteuert — auch wenn Sie in Serbien leben. Das ist ein häufig unterschätzter Punkt für Aussteiger, die in Deutschland eine Rentenanwartschaft aufgebaut haben.
Warum das Abkommen älter ist, als es aussieht: die Jugoslawien-Nachfolge
Serbien ist bei diesem DBA kein Einzelfall. Nach dem Zerfall der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (SFRJ) haben gleich mehrere Nachfolgestaaten die Fortgeltung des ursprünglichen Abkommens von 1987 mit Deutschland vereinbart — jeweils per eigenem völkerrechtlichem Akt:
- Bosnien und Herzegowina (BGBl. 1992 II S. 1196)
- Serbien — damals noch als Bundesrepublik Jugoslawien firmierend, später Namensänderung (BGBl. 1997 II S. 961)
- Kosovo (BGBl. 2011 II S. 748)
- Montenegro (BGBl. 2011 II S. 745)
Das bedeutet: Wer sich zwischen Serbien, Bosnien oder Montenegro als Wegzugsziel entscheidet, findet steuerlich in allen drei Fällen dieselbe Vertragsgrundlage — nur mit unterschiedlichem Datum der jeweiligen Fortgeltungsvereinbarung. Für Serbien ist das relevante Datum 1997; das Abkommen selbst ist aber, wie oben beschrieben, zehn Jahre älter.
Artikel 23 DBA: Wie Doppelbesteuerung technisch vermieden wird
Ein oft übersehener, aber zentraler Artikel: Artikel 23 legt fest, wie der Wohnsitzstaat die im anderen Staat bereits besteuerten Einkünfte behandelt. International gibt es dafür zwei Grundmethoden:
- Freistellungsmethode: Der Wohnsitzstaat verzichtet vollständig auf die Besteuerung der im anderen Staat bereits besteuerten Einkünfte (meist mit Progressionsvorbehalt bei anderen Einkünften).
- Anrechnungsmethode: Beide Staaten besteuern grundsätzlich, der Wohnsitzstaat rechnet die im Ausland gezahlte Steuer auf die eigene Steuerschuld an.
Bei Dividenden (Artikel 10) kommt, wie oben gezeigt, die Anrechnungsmethode zur Anwendung — deutsche Quellensteuer wird auf die serbische Steuerschuld angerechnet. Bei Unternehmensgewinnen ohne deutsche Betriebsstätte (Artikel 7) greift dagegen im Ergebnis eine Freistellung in Deutschland, da hier von vornherein kein deutsches Besteuerungsrecht besteht. Welche Methode im Einzelfall greift, hängt von der konkreten Einkunftsart ab — eine pauschale Aussage "Serbien ist steuerfrei" ist deshalb fachlich unpräzise.
Artikel 6 DBA: Einkünfte aus Immobilien
Für alle, die in Belgrad oder anderswo in Serbien eine Immobilie vermieten — sei es klassisch oder über Plattformen wie Airbnb —, gilt eine der klarsten Regelungen im gesamten Abkommen: Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen dürfen immer im Belegenheitsstaat besteuert werden, also dort, wo die Immobilie tatsächlich liegt — unabhängig vom Wohnsitz des Eigentümers.
Praktisch bedeutet das:
- Eine Wohnung in Belgrad, die vermietet wird, unterliegt mit den Mieteinkünften serbischem Steuerrecht — auch wenn der Eigentümer weiterhin in Deutschland ansässig ist.
- Deutschland darf dieselben Einkünfte bei unbeschränkt Steuerpflichtigen zusätzlich in die Bemessung einbeziehen (Welteinkommensprinzip), rechnet die serbische Steuer aber an oder stellt frei (Artikel 23) — eine echte Doppelbesteuerung soll dadurch vermieden werden.
- Wer selbst nach Serbien wegzieht und dort unbeschränkt steuerpflichtig wird, versteuert die Mieteinkünfte einer deutschen Immobilie dagegen weiterhin dort, wo diese Immobilie liegt — also in Deutschland (Umkehrschluss aus Artikel 6).
Für das wachsende Segment der Kurzzeitvermietung (Airbnb & Co.) kommt regelmäßig noch eine gewerberechtliche Komponente hinzu, die außerhalb des DBA liegt: Ab einer gewissen Vermietungsintensität kann eine Tätigkeit als gewerblich statt als reine Vermögensverwaltung eingestuft werden, mit Folgen für Registrierungspflichten und Sozialabgaben in Serbien. Das ist im Einzelfall vor Ort zu klären.
Artikel 15 DBA: Angestellte und Remote-Arbeitnehmer
Nicht jeder, der nach Serbien zieht, ist selbständig. Für Arbeitnehmer gilt Artikel 15 — das Grundprinzip: Einkünfte aus unselbständiger Arbeit werden dort besteuert, wo die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird, nicht dort, wo der Arbeitgeber sitzt.
Die klassische Ausnahme ist die sogenannte 183-Tage-Regel: Wer sich weniger als 183 Tage im Kalender- oder Steuerjahr im Tätigkeitsstaat aufhält, von einem Arbeitgeber vergütet wird, der nicht im Tätigkeitsstaat ansässig ist, und dessen Vergütung nicht von einer Betriebsstätte des Arbeitgebers im Tätigkeitsstaat getragen wird, bleibt unter bestimmten Voraussetzungen im Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers steuerpflichtig.
Für die wachsende Zahl an Remote-Arbeitnehmern, die formal weiter bei einem deutschen Arbeitgeber angestellt sind, aber dauerhaft von Serbien aus arbeiten, greift diese Ausnahme in der Praxis meist nicht: Wer dauerhaft (also deutlich mehr als 183 Tage) von Serbien aus arbeitet, übt seine Tätigkeit dort aus — mit der Folge, dass grundsätzlich Serbien das Besteuerungsrecht für den Arbeitslohn hat. Das wirft in der Praxis oft arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Zusatzfragen auf (Lohnsteuerabzug, A1-Bescheinigung, Sozialversicherungspflicht), die über das reine DBA hinausgehen und gesondert zu klären sind.
Artikel 11 und 12 DBA: Zinsen und Lizenzgebühren
Für Kapitalanleger und Inhaber von Rechten (Patente, Software-Lizenzen, Urheberrechte) relevant:
- Zinsen (Artikel 11): Grundsätzlich im Ansässigkeitsstaat des Empfängers steuerpflichtig; der Quellenstaat darf regelmäßig eine begrenzte Quellensteuer erheben, die im Ansässigkeitsstaat angerechnet wird.
- Lizenzgebühren (Artikel 12): Ähnliches Prinzip — Besteuerung grundsätzlich im Ansässigkeitsstaat des Nutzungsberechtigten, mit begrenztem Quellensteuerrecht des Ursprungsstaats.
Beide Artikel sind für die meisten Auswanderer von untergeordneter Bedeutung, gewinnen aber an Relevanz, sobald geistiges Eigentum (z. B. Software, Marken) Teil der unternehmerischen Struktur ist oder nennenswerte Zinserträge aus grenzüberschreitenden Anlagen bestehen.
Artikel 21 DBA: Der Auffangtatbestand
Nicht jede denkbare Einkunftsart ist in einem eigenen Artikel geregelt. Für alle Einkünfte, die keiner der vorgenannten Kategorien zuzuordnen sind, greift Artikel 21 als Auffangregelung: Solche "anderen Einkünfte" werden grundsätzlich ausschließlich im Ansässigkeitsstaat des Empfängers besteuert — eine im Vergleich zu den spezielleren Artikeln relativ einfache, aber in der Praxis nicht seltene Fallgruppe.
Rechenbeispiel: Dividende aus einer deutschen GmbH
Zur Veranschaulichung von Artikel 10 ein vereinfachtes Zahlenbeispiel (rein illustrativ, ersetzt keine individuelle Berechnung):
Eine in Serbien ansässige Person erhält eine Dividende von 10.000 € aus einer deutschen GmbH-Beteiligung.
- Deutschland erhebt Quellensteuer von maximal 15 % (Art. 10 Abs. 2 DBA) = 1.500 €
- Serbien besteuert die Dividende nach serbischem Recht (regelmäßig mit einem Steuersatz um 15 % auf Kapitalerträge, im Einzelfall zu prüfen)
- Die in Deutschland gezahlte Quellensteuer wird auf die serbische Steuerschuld angerechnet
- Ergebnis: keine doppelte Belastung — die Gesamtsteuerlast bewegt sich in der Größenordnung der höheren der beiden Einzelsteuern, statt beider Steuern addiert
Zum Vergleich: In Deutschland ansässige Gesellschafter zahlen auf dieselbe Dividende 25 % Kapitalertragsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag (effektiv 26,375 %) ohne Anrechnungsmöglichkeit ins Ausland.
Checkliste: Die wichtigsten Schritte vor dem Wegzug
- Steuerberater in Deutschland UND in Serbien schriftlich einbinden — vor jeder Umsetzung, nicht danach
- Prüfen, ob eine wesentliche Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft besteht (Wegzugsbesteuerung § 6 AStG)
- Prüfen, ob betriebliche Wirtschaftsgüter mit ins Ausland "wandern" (Entstrickungsbesteuerung)
- Deutsche Wohnung kündigen oder vollständig fremdvermieten — kein gelegentliches Selbstnutzen
- Serbische Wohnadresse mit Mietvertrag oder Eigentumsnachweis dokumentieren
- Serbische Steuernummer (PIB) beantragen
- Ansässigkeitsbescheinigung der serbischen Steuerbehörde (Poreska uprava) für deutsche Behörden/Auftraggeber einholen
- Bei fortbestehender Tätigkeit für deutsche Kunden: Betriebsstätten-Risiko in Deutschland aktiv vermeiden (kein festes Büro, kein ständiger Vertreter)
- Bei Immobilienbesitz in Deutschland: steuerliche Behandlung der Mieteinkünfte NICHT automatisch mit dem persönlichen Wegzug ändern — Artikel 6 bleibt unabhängig vom Wohnsitz
- Entwicklung der 2025 paraphierten DBA-Neufassung beobachten, bevor langfristige Strukturen fixiert werden
Die 183-Tage-Regel: Missverständnis aufklären
Die 183-Tage-Regelung aus dem DBA betrifft Arbeitnehmer, nicht Selbstständige. Sie regelt, ab wann ein Arbeitnehmer im Tätigkeitsland steuerpflichtig wird. Für Selbstständige gilt stattdessen das Konzept der festen Einrichtung / Betriebsstätte.
Trotzdem gilt indirekt: Wer mehr als 183 Tage in Deutschland verbringt, riskiert eine unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland nach nationalem Recht (§ 9 AO — gewöhnlicher Aufenthalt). Das ist kein DBA-Thema, aber ein paralleles steuerliches Risiko.
Steuerliche Ansässigkeit im Detail: Die vier Tiebreaker-Stufen
Die vier Tiebreaker-Kriterien aus Artikel 4 Absatz 2 werden nacheinander geprüft — sobald ein Kriterium eindeutig auf ein Land zeigt, ist die Prüfung beendet:
1. Ständige Wohnstätte
Entscheidend ist nicht das Eigentum, sondern die tatsächliche, dauerhafte Verfügbarkeit einer Wohnung. Eine gemietete Wohnung zählt genauso wie Eigentum — ein Hotelzimmer oder eine kurzzeitig genutzte Ferienunterkunft dagegen nicht. Besteht in beiden Ländern eine ständige Wohnstätte (z. B. weil die deutsche Wohnung nicht aufgegeben wurde), geht die Prüfung zur nächsten Stufe über.
2. Mittelpunkt der Lebensinteressen
Hier zählen sowohl persönliche Bindungen (Familie, sozialer Lebensmittelpunkt) als auch wirtschaftliche (Ort der Geschäftstätigkeit, Vermögenswerte, Bankverbindungen). Diese Stufe ist in der Praxis am häufigsten streitanfällig, weil sie eine Gesamtwürdigung erfordert und nicht anhand eines einzelnen harten Kriteriums entschieden wird.
3. Gewöhnlicher Aufenthalt
Erst wenn auch der Lebensmittelpunkt nicht eindeutig zuzuordnen ist, wird schlicht gezählt: In welchem Land hält sich die Person überwiegend auf? Hier kommt faktisch wieder eine tageszählungsbasierte Betrachtung ins Spiel, ähnlich der 183-Tage-Logik bei Arbeitnehmern — allerdings als Tiebreaker-Kriterium, nicht als eigenständige Norm.
4. Staatsangehörigkeit
Nur wenn auch der gewöhnliche Aufenthalt keine eindeutige Zuordnung erlaubt, entscheidet die Staatsangehörigkeit. In der Praxis wird diese vierte Stufe nur sehr selten überhaupt erreicht — meist ist spätestens beim Lebensmittelpunkt oder gewöhnlichen Aufenthalt Klarheit hergestellt.
Führt auch die Staatsangehörigkeit zu keinem eindeutigen Ergebnis (etwa bei Doppelstaatlern oder Staatenlosen), sieht das Abkommen ein Verständigungsverfahren zwischen den zuständigen Behörden beider Staaten vor.
Häufige Fragen (FAQ)
Meine GmbH bleibt in Deutschland und zahlt dort weiter Steuern — passiert beim Wegzug nichts?
Das ist eine häufige Annahme — und sie ist nur teilweise richtig. Die GmbH selbst bleibt in Deutschland körperschaftsteuerpflichtig, solange sie dort ansässig ist (Sitz oder Geschäftsleitung in Deutschland). Das ändert sich durch Ihren persönlichen Wegzug nicht.
Was sich jedoch ändert: Wenn Sie als Gesellschafter mindestens 1 % an der GmbH halten, löst Ihr Wegzug die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG aus. Der deutsche Fiskus besteuert dabei den fiktiven Veräußerungsgewinn Ihrer Beteiligung — so, als hätten Sie die Anteile am Wegzugstag verkauft. Die GmbH ist davon unberührt; Sie als Person werden besteuert.
Als Einzelunternehmer oder Freiberufler, der Kunden mitnimmt und ins Ausland zieht, kann zudem die Entstrickungssteuer greifen: Sie tritt auf, wenn Vermögenswerte oder Einkünfte aus der deutschen Steuerpflicht "entstrickt" werden — also nicht mehr dem deutschen Fiskus unterliegen. Das betrifft vor allem betriebliche Wirtschaftsgüter. Kurz gesagt:
- Wegzugssteuer: Betrifft Sie als Person bei wesentlichen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (≥ 1 %)
- Entstrickungssteuer: Betrifft betriebliche Wirtschaftsgüter, die durch den Wegzug aus der deutschen Steuerpflicht ausscheiden
In beiden Fällen gilt: Die GmbH zahlt weiter ihre Steuern in Deutschland — aber Ihr persönlicher Wegzug hat trotzdem steuerliche Konsequenzen. Die Klärung mit einem Steuerberater vor dem Wegzug ist kriegsentscheidend — nachträgliche Korrekturen sind in dieser Materie regelmäßig teurer als die ursprüngliche Beratung.
Wegzugsbesteuerung im Detail: Warum Serbien steuerlich anders behandelt wird als die Schweiz
Die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG greift, wenn eine natürliche Person, die mindestens zehn Jahre unbeschränkt steuerpflichtig war, mit einer wesentlichen Beteiligung (ab 1 % an einer Kapitalgesellschaft) ins Ausland zieht. Besteuert wird der fiktive Veräußerungsgewinn — die Differenz zwischen dem gemeinen Wert der Anteile im Wegzugszeitpunkt und den ursprünglichen Anschaffungskosten —, obwohl tatsächlich kein Verkauf stattfindet.
Entscheidend für die Praxis ist eine Unterscheidung, die oft übersehen wird: Bei einem Wegzug in einen EU-/EWR-Staat sieht das Gesetz unter bestimmten Voraussetzungen eine zinslose, unbefristete Stundung vor. Der Bundesfinanzhof hat diese Stundungsmöglichkeit mit Urteil vom 06.09.2023 (I R 35/20, sogenannte "Wächtler-Entscheidung") im Kontext eines Wegzugs in die Schweiz bestätigt beziehungsweise präzisiert — die Schweiz wird dabei aufgrund des Freizügigkeitsabkommens mit der EU in bestimmten Konstellationen vergleichbar behandelt.
Serbien fällt nicht in diese privilegierte Kategorie. Als klassischer Drittstaat ohne EU-Mitgliedschaft und ohne vergleichbares Freizügigkeitsabkommen kommt beim Wegzug nach Serbien grundsätzlich die strengere Regelung für Drittstaaten zur Anwendung: Die Steuer wird sofort fällig, allenfalls mit der Möglichkeit einer — im Ermessen der Finanzverwaltung stehenden und in der Regel verzinslichen — Ratenzahlung über bis zu sieben Jahre, nicht mit einer zinslosen unbefristeten Stundung wie im EU-/EWR-Fall.
Diese Weichenstellung sollte in jede Wegzugsplanung mit wesentlicher GmbH-Beteiligung frühzeitig einfließen — im Zweifel lange bevor der eigentliche Umzug stattfindet, da sich der Unternehmenswert und damit die Bemessungsgrundlage der Wegzugssteuer über die Zeit verändern kann.
Reihenfolge ist alles: Wegzug zuerst, Gründung danach
Eine der häufigsten Fehlkonstellationen bei Mandanten: Erst die ausländische Firma gründen, dann wegziehen. Genau diese Reihenfolge löst typischerweise Wegzugsbesteuerung (wenn eine wesentliche Beteiligung an der Auslandsgesellschaft erworben wurde) oder Entstrickungsbesteuerung (wenn Wirtschaftsgüter ins Ausland überführt werden) aus. Beides oft in beträchtlicher Höhe.
Der saubere Weg verläuft umgekehrt: zuerst persönlich aus der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland ausscheiden, dann die ausländische Struktur aufbauen. Dabei besonders heikel: die Mitnahme bestehender Kunden ins Ausland ohne eine substantielle Veränderung der eigenen Tätigkeit — hier prüft die Finanzverwaltung sehr genau, ob nicht in Wahrheit eine fortgeführte Inlandstätigkeit unter neuer Firmierung vorliegt.
Sitzverlegung der deutschen GmbH nach Serbien — eine Option?
Statt nur den persönlichen Wohnsitz nach Serbien zu verlagern, denken einige Mandanten über eine vollständige Sitzverlegung der deutschen GmbH nach Serbien nach. Rechtlich ist das in mehreren Spielarten möglich — vom grenzüberschreitenden Formwechsel über eine serbische Tochtergesellschaft mit anschließender Verschmelzung bis zur reinen Verlegung des Verwaltungssitzes bei deutschem Satzungssitz.
Eine alte Anwaltsweisheit gilt hier besonders: Operative Hektik ersetzt keine geistige Windstille. Wer eine Sitzverlegung in Wochen statt in Quartalen plant, riskiert spätere Korrekturen, die teurer werden als das ursprüngliche Vorhaben.
Aus deutscher Perspektive sind dabei mehrere Punkte kritisch:
- Wegzug der Geschäftsleitung kann eine Schlussbesteuerung auf Ebene der GmbH auslösen (Entstrickung stiller Reserven)
- Anteilseigner unterliegen unter Umständen zusätzlich der Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG
- Ob die GmbH nach Sitzverlegung in Deutschland körperschaftsteuerpflichtig bleibt, hängt vom konkreten Modell ab (Satzungssitz vs. Geschäftsleitungssitz)
Die Sitzverlegung ist in der Regel das aufwendigere Vorgehen — sie kann aber attraktiv sein, wenn das Geschäftsmodell langfristig in Serbien verankert werden soll. Eine individuelle Prüfung durch Steuerberater und Rechtsanwalt ist hier zwingend.
Weitere häufige Fragen
Was passiert, wenn ich nur "auf dem Papier" umziehe, tatsächlich aber weiter überwiegend in Deutschland bin?
Genau dieses Szenario prüft die deutsche Finanzverwaltung besonders genau — und die Tiebreaker-Regeln in Artikel 4 sind speziell darauf ausgelegt, solche Konstruktionen aufzudecken. Eine Meldeadresse allein begründet keine steuerliche Ansässigkeit; entscheidend sind die tatsächlichen Lebensumstände.
Gilt das DBA auch für Kryptowährungen?
Das DBA selbst kennt keine eigene Kategorie "Kryptowährungen". Je nach Einordnung im Einzelfall (Kapitalvermögen, gewerbliche Tätigkeit, sonstige Einkünfte) greifen unterschiedliche Artikel — häufig Artikel 21 (andere Einkünfte) oder, bei gewerblicher Handelstätigkeit, Artikel 7. Die konkrete steuerliche Einordnung sollte im Einzelfall mit einem Steuerberater geklärt werden.
Muss ich das DBA selbst geltend machen, oder passiert das automatisch?
Nein — die Anwendung des DBA erfolgt grundsätzlich nicht automatisch. Wer von reduzierten Quellensteuersätzen profitieren möchte, muss dies in der Regel aktiv beim Finanzamt bzw. dem Vergütungsschuldner geltend machen und die eigene Ansässigkeit entsprechend nachweisen (u. a. durch eine Ansässigkeitsbescheinigung).
Was das DBA NICHT regelt — häufige Missverständnisse
Ein Doppelbesteuerungsabkommen ist kein Rundum-Sorglos-Paket für den Wegzug. Drei Bereiche werden regelmäßig fälschlich hineininterpretiert:
- Sozialversicherung: Das DBA regelt ausschließlich Ertragsteuern (Einkommen-, Körperschaft-, Kapitalertragsteuer). Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind Gegenstand eigener Sozialversicherungsabkommen — ob und wie ein solches zwischen Deutschland und Serbien besteht und was es konkret regelt, ist gesondert zu prüfen und unabhängig vom Steuer-DBA zu beurteilen.
- Umsatzsteuer / Mehrwertsteuer: Grenzüberschreitende Umsatzsteuerfragen (z. B. bei digitalen Dienstleistungen an deutsche Kunden) werden nicht durch das DBA, sondern durch EU-Mehrwertsteuerrecht bzw. serbisches Umsatzsteuerrecht getrennt geregelt.
- Erbschaft- und Schenkungsteuer: Deutschland hat mit Serbien kein separates Erbschaftsteuerabkommen. Ohne ein solches Abkommen kann es bei Erbfällen mit Bezug zu beiden Ländern zu einer echten Doppelbesteuerung kommen, die allenfalls über die einseitige Anrechnungsvorschrift des deutschen Erbschaftsteuergesetzes (§ 21 ErbStG) abgemildert wird — ein eigenständiges Prüfungsfeld, das beim Wegzug oft übersehen wird.
Ausblick: Wohin könnte die Neufassung gehen?
Die Details des am 27.06.2025 paraphierten Revisionsabkommens sind, wie eingangs beschrieben, bis zur offiziellen Unterzeichnung nicht öffentlich. Ein Blick auf andere deutsche DBA-Revisionen der vergangenen Jahre zeigt aber ein wiederkehrendes Muster, an dem sich auch die Neufassung mit Serbien orientieren dürfte:
- Anpassung an das OECD-Musterabkommen 2017 inklusive der im Rahmen des BEPS-Projekts (Base Erosion and Profit Shifting) eingeführten Standards — viele ältere DBAs, insbesondere aus den 1980er-Jahren wie das aktuelle deutsch-serbische Abkommen, folgen noch der Vorgängerfassung.
- Missbrauchsvermeidungsklauseln wie der "Principal Purpose Test" (PPT): Abkommensvorteile werden versagt, wenn die Erlangung dieses Vorteils einer der Hauptzwecke einer Gestaltung war — relevant für rein steuerlich motivierte Konstruktionen ohne echte wirtschaftliche Substanz.
- Präzisierung des Betriebsstättenbegriffs, unter anderem im Hinblick auf digitale Geschäftsmodelle und Homeoffice-Konstellationen — ein Punkt mit direkter Relevanz für Remote-Arbeitnehmer und ortsunabhängige Selbständige.
- Aktualisierte Quellensteuersätze bei Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren, die sich in beide Richtungen verändern können.
Wichtig für die Praxis: Bis zur Unterzeichnung und Ratifikation durch beide Parlamente bleibt das Abkommen von 1987/1989 uneingeschränkt gültig. Wer heute plant, sollte die aktuelle Rechtslage zugrunde legen — die Entwicklung aber nicht aus den Augen verlieren, da ein Inkrafttreten während laufender Strukturen relevante Anpassungen erfordern kann.
Hinweis & Haftungsausschluss
Dieser Beitrag stellt eine allgemeine Information dar und ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Die zugrunde liegende Rechtslage und Verwaltungspraxis können sich jederzeit ändern; eine Haftung für die Aktualität und Richtigkeit der Angaben wird nicht übernommen. Für die konkrete Beurteilung Ihres Falls wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt.
Fazit
Das DBA Deutschland–Serbien schützt Sie effektiv vor Doppelbesteuerung — aber nur, wenn Ihr Lebensmittelpunkt eindeutig in Serbien liegt. Der häufigste Fehler: Wohnsitz in Deutschland beibehalten und trotzdem von der serbischen Flat Tax profitieren wollen. Das geht nicht — und führt im schlimmsten Fall zu einer Steuerpflicht in beiden Ländern.
Weiterführend:
- Steuern in Serbien – Komplettüberblick
- Wegzugsbesteuerung legal vermeiden
- Steuerlich auswandern: Schritt für Schritt
Konkrete Fragen zu Ihrem Fall?
Wir beraten Sie persönlich — kostenlos und unverbindlich.
Kostenloses Erstgespräch anfragen