Die Wegzugsbesteuerung ist abstrakt – bis man sie für den eigenen Fall durchrechnet. Dann wird sie sehr konkret. Dieser Artikel erklärt die Berechnung Schritt für Schritt: Welche Formel gilt, welche Werte Sie kennen müssen, und was das Ergebnis in der Praxis bedeutet.
Die Grundformel
Die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG berechnet sich im Kern so:
Steuerlast = (Gemeiner Wert der Beteiligung − Anschaffungskosten) × Steuersatz
Der anzuwendende Steuersatz ist die Abgeltungsteuer: 25% zzgl. 5,5% Solidaritätszuschlag = effektiv 26,375%. Kirchensteuer kann hinzukommen (8% bzw. 9% der Abgeltungsteuer = ca. 2% zusätzlich).
Was ist der „Gemeine Wert"?
Der gemeine Wert (§ 9 BewG) ist der Preis, den ein gedachter fremder Käufer zum Stichtag (Wegzugsdatum) für die Beteiligung zahlen würde. Er entspricht dem Marktwert der Anteile.
Für GmbH-Anteile wird der gemeine Wert in der Praxis ermittelt durch:
- Ertragswertverfahren: Basis ist der nachhaltig erzielbare Gewinn, kapitalisiert mit einem Kapitalisierungszinssatz (IDW S1-Methode)
- Multiplikator-Verfahren: Branchenüblicher EBITDA-Multiplikator × Unternehmens-EBITDA
- Substanzwertverfahren: Wenn das Unternehmen mehr Substanz als Ertragswert hat
- Kaufpreisbasiert: Liegt ein aktueller Unternehmensverkauf vor, gilt dieser als Indikator
Das Finanzamt kann den gemeinen Wert eigenständig schätzen – was häufig zu überhöhten Wertansätzen führt. Ein unabhängiges Bewertungsgutachten eines Wirtschaftsprüfers kann den gemeinen Wert nach unten dokumentieren.
Rechenbeispiel 1: IT-GmbH, Alleingesellschafter
Ausgangssituation:
- Beteiligung: 100% an einer deutschen IT-GmbH
- Anschaffungskosten: 25.000 €
- Jahresgewinn der GmbH: 180.000 €
- Gemeiner Wert (Ertragswert bei Kapitalisierungszinssatz 12%): 1.500.000 €
- Stichtag: Wegzugsdatum
Berechnung:
- Veräußerungsgewinn = 1.500.000 € − 25.000 € = 1.475.000 €
- Abgeltungsteuer (25%): 368.750 €
- Solidaritätszuschlag (5,5% der Steuer): 20.281 €
- Gesamtsteuerlast: ~389.000 €
Dieser Betrag wird fällig – ohne dass auch nur ein Euro aus dem Unternehmen geflossen ist.
Rechenbeispiel 2: Minderheitsbeteiligung (25%)
Ausgangssituation:
- Beteiligung: 25% an einer deutschen Consulting-GmbH
- Anschaffungskosten: 5.000 €
- Unternehmenswert (Gesamtbewertung): 800.000 €
- Anteilswert (25%): 200.000 €
Berechnung:
- Veräußerungsgewinn = 200.000 € − 5.000 € = 195.000 €
- Steuer (26,375%): ~51.431 €
Auch für eine Minderheitsbeteiligung ist die Steuerlast erheblich – und es gibt keine Möglichkeit, den Gewinn zu entnehmen, um die Steuer zu bezahlen, ohne weitere Steuern auszulösen.
Rechenbeispiel 3: Junge GmbH, niedrige Bewertung
Ausgangssituation:
- GmbH erst seit 2 Jahren aktiv, noch kaum Gewinn
- Beteiligung: 50%
- Anschaffungskosten: 12.500 €
- Gemeiner Wert des 50%-Anteils: 35.000 € (Substanzwert dominiert)
Berechnung:
- Veräußerungsgewinn = 35.000 € − 12.500 € = 22.500 €
- Steuer (26,375%): ~5.934 €
Bei jungen Unternehmen mit niedrigen Bewertungen ist die Wegzugsbesteuerung oft überschaubar – was den Wegzug erleichtert.
Wann gilt Teileinkünfteverfahren statt Abgeltungsteuer?
Wenn Sie die GmbH-Anteile in einem Betriebsvermögen halten (z. B. als Einzelunternehmer oder in einer Personengesellschaft), gilt das Teileinkünfteverfahren: 60% des Gewinns werden mit dem persönlichen Einkommensteuersatz (bis 45%) besteuert. Das kann je nach persönlichem Steuersatz günstiger oder ungünstiger sein als die Abgeltungsteuer.
Das Teileinkünfteverfahren gilt zudem für Anteile, die im Rahmen unternehmerischer Beteiligungen gehalten werden (§ 3 Nr. 40 EStG). Die Zuordnung ist nicht immer eindeutig – lassen Sie prüfen, welches Verfahren für Ihre Situation gilt.
Die Ratenzahlung: Wann und wie?
Bei Wegzug in Nicht-EU/EWR-Länder (wie Serbien) kann die Wegzugssteuer auf Antrag in bis zu 5 gleichen Jahresraten gezahlt werden. Voraussetzungen:
- Expliziter Antrag beim Finanzamt vor Wegzug
- Stellung geeigneter Sicherheiten (z. B. Bankbürgschaft, Hypothek)
- Keine anderweitige Veräußerung der Anteile während der Ratenzahlung
Die Ratenzahlung löst das Problem nicht, aber sie streckt es. Wer die Anteile nicht verkaufen will, kann so die Liquiditätsbelastung auf fünf Jahre verteilen.
Checkliste: Was Sie für die Berechnung brauchen
- ☐ Aktueller Gesellschaftsvertrag mit Kapitalanteil
- ☐ Anschaffungskosten der Beteiligung (aus Kaufvertrag / Gründungsprotokoll)
- ☐ Letzter testierten Jahresabschluss der GmbH
- ☐ Planungsrechnung (Umsatz, EBITDA für die nächsten 3 Jahre)
- ☐ Branchenvergleiche für Multiplikatoren
- ☐ Ggf. aktuelles Bewertungsgutachten
Wie weit kann man den gemeinen Wert drücken?
Das ist die praktisch wichtigste Frage. Legale Ansätze:
- Zeitpunkt optimieren: Wählen Sie einen Stichtag nach einem schlechten Geschäftsjahr – die Bewertung fällt dann niedriger aus
- Investitionen vor Wegzug: Investitionen in Anlagegüter (die bilanziell den Gewinn senken) können den Ertragswert mindern – wenn sie betrieblich begründet sind
- Gutachten in Auftrag geben: Ein IDW S1-Gutachten dokumentiert den gemeinen Wert professionell und schützt vor überzogenen Finanzamtschätzungen
- Gesellschaftsrechtliche Maßnahmen: In manchen Konstellationen lässt sich durch Kapitalerhöhungen, Umstrukturierungen oder Übertragungen der Anteilswert legitim senken
Was nicht geht: rein künstliche Verluste oder Wertkorrekturen ohne wirtschaftlichen Hintergrund. Das ist Steuerhinterziehung.
Sonderfall: Nur der Gesellschafter zieht weg — die GmbH bleibt in Deutschland
Ein häufiges Missverständnis: Viele glauben, die Wegzugsbesteuerung greife nur, wenn auch das Unternehmen ins Ausland zieht. Das ist falsch.
§ 6 AStG knüpft ausschließlich an den persönlichen Wegzug des Gesellschafters — nicht an den Wegzug der GmbH. Die GmbH kann weiterhin in Deutschland sitzen, dort körperschaftsteuerpflichtig bleiben und ganz normal Geschäfte betreiben. Trotzdem löst der Wegzug des Gesellschafters die Wegzugsbesteuerung auf dessen Anteile aus — sofern er mindestens 1 % hält und die Voraussetzung (unbeschränkte Steuerpflicht in mindestens 7 der letzten 12 Jahre) erfüllt.
Dasselbe gilt für den Geschäftsführer: Ist er gleichzeitig Gesellschafter, ändert sein Ausscheiden aus der Geschäftsführung nichts an der Wegzugssteuerpflicht — maßgebend ist der steuerliche Wohnsitz, nicht die Rolle im Unternehmen.
Praktische Konsequenz: Selbst wenn Sie planen, die GmbH aktiv weiterzuführen (aus Serbien heraus, oder mit einem lokalen Geschäftsführer), müssen Sie beim Wegzug die Wegzugssteuer auf Ihre Anteile kalkulieren. Die GmbH zahlt unverändert ihre deutschen Steuern; Sie zahlen zusätzlich Steuer auf den unrealisierten Wertzuwachs Ihrer Beteiligung.
Fazit
Die Wegzugsbesteuerung lässt sich berechnen – und sie lässt sich planen. Wer frühzeitig mit einem Steuerberater zusammenarbeitet, kann den gemeinen Wert dokumentieren, den Stichtag optimieren und die Ratenzahlung beantragen. Wer ohne Vorbereitung abreist, zahlt meistens deutlich mehr als nötig.
Weiterführend:
- Wegzugsbesteuerung legal vermeiden
- Wegzugsbesteuerung bei GmbH-Anteilen
- DBA Deutschland–Serbien für Selbständige
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