Wer eine Immobilie in Serbien besitzt, aber selbst in Deutschland, Österreich oder der Schweiz lebt, steht vor einer anderen Ausgangslage als ein Eigentümer vor Ort: Es geht nicht nur darum, einen zuverlässigen Verwalter zu finden, sondern die gesamte Konstruktion – rechtlich, steuerlich und organisatorisch – so aufzusetzen, dass sie auch ohne eigene Präsenz in Serbien dauerhaft funktioniert. Dieser Artikel behandelt die grundsätzlichen Weichenstellungen, die für im Ausland lebende Eigentümer unabhängig davon gelten, in welcher serbischen Stadt die Immobilie liegt – inklusive der konkreten mietrechtlichen Grundlagen, die viele Ratgeber nur am Rande erwähnen.
Die rechtliche Grundlage: Vollmacht statt persönlicher Präsenz
Der zentrale rechtliche Baustein für Eigentümer, die nicht regelmäßig vor Ort sind, ist die Vollmacht (punomoćje). Sie erlaubt es einer vertrauten Person oder einer Verwaltungsfirma, in Ihrem Namen Verträge zu unterzeichnen, Behördengänge zu erledigen und Bankgeschäfte im Zusammenhang mit der Immobilie abzuwickeln.
Für eine in Deutschland ausgestellte Vollmacht, die in Serbien rechtsgültig verwendet werden soll, gibt es grundsätzlich zwei Wege:
Über einen deutschen Notar mit Apostille. Die Vollmacht wird bei einem deutschen Notar beurkundet, anschließend mit einer Apostille der zuständigen Behörde (meist beim Landgericht) versehen – da sowohl Deutschland als auch Serbien dem Haager Apostille-Übereinkommen angehören – und danach von einem in Serbien zugelassenen vereidigten Übersetzer (sudski tumač) ins Serbische übersetzt.
Direkt über das serbische Konsulat. Mehrere serbische Konsulate in Deutschland (unter anderem Berlin, Frankfurt, München, Düsseldorf) beurkunden Vollmachten direkt in serbischer Amtssprache, wodurch der Apostille-Schritt entfällt, da das Konsulat als serbische Behörde selbst rechtsgültig handelt.
Welcher Weg schneller oder günstiger ist, hängt von der Terminverfügbarkeit vor Ort ab – Konsulatstermine sind teils Wochen im Voraus zu buchen, während ein deutscher Notartermin oft kurzfristiger möglich ist, dafür aber Übersetzung und Apostille zusätzliche Zeit kosten.
Der Mietvertrag selbst: Rechtliche Grundlagen, die eine Verwaltung kennen muss
Mietverträge in Serbien unterliegen im Kern dem allgemeinen serbischen Schuldrecht (Zakon o obligacionim odnosima). Für im Ausland lebende Eigentümer sind dabei einige konkrete Punkte praktisch relevant, die die eigene Verwaltung sauber handhaben sollte:
- Schriftform ist keine zwingende Voraussetzung, aber dringend zu empfehlen. Ein mündlicher Mietvertrag ist rechtlich grundsätzlich gültig, im Streitfall aber kaum durchsetzbar. Für einen Eigentümer, der selbst nicht vor Ort ist, um Absprachen im Zweifel mündlich zu bestätigen, ist ein schriftlicher Vertrag praktisch unverzichtbar.
- Kündigungsfristen bei unbefristeten Mietverhältnissen. Ist im Vertrag keine abweichende Regelung getroffen, gilt eine gesetzliche Mindestkündigungsfrist von acht Tagen – ein im deutschen Vergleich sehr kurzer Zeitraum, der im Vertrag bewusst verlängert werden sollte, wenn mehr Planungssicherheit gewünscht ist.
- Verteilung der Instandhaltungspflichten. Größere Reparaturen und die grundsätzliche Erhaltung der Mietsache obliegen dem Vermieter, während der Mieter für Schäden aus normaler Abnutzung sowie für laufende Nebenkosten selbst aufkommt. Diese Abgrenzung sollte im Vertrag konkretisiert werden, um spätere Streitigkeiten über die Zuständigkeit für eine bestimmte Reparatur zu vermeiden.
- Kaution und alternative Sicherheiten. Neben der klassischen Barkaution sind auch andere Sicherungsformen üblich, etwa ein Schuldschein (menica) oder eine Bankbürgschaft – insbesondere bei gewerblichen Mietern oder höherwertigen Objekten.
- Untervermietung. Sofern der Vertrag nichts anderes regelt, kann ein Mieter grundsätzlich untervermieten. Für Eigentümer, die das nicht wünschen, muss ein ausdrückliches Untervermietungsverbot in den Vertrag aufgenommen werden – ohne diese Klausel besteht später kaum eine Handhabe dagegen.
Steuerliche Pflichten unabhängig vom Wohnsitz
Ein häufiges Missverständnis: Wer nicht in Serbien wohnt, müsse sich um serbische Steuern keine Gedanken machen. Das Gegenteil ist der Fall. Mieteinnahmen aus einer serbischen Immobilie unterliegen der serbischen Einkommenssteuer, unabhängig davon, wo der Eigentümer selbst steuerlich ansässig ist. Konkret bedeutet das:
- Anmeldung einer Steuernummer (PIB) bei der Poreska uprava, auch für ausländische Eigentümer ohne Wohnsitz erforderlich
- Besteuerung der Mieteinnahmen mit in der Regel rund 20 Prozent auf die Bemessungsgrundlage, die um eine pauschale Werbungskostenquote von 25 Prozent reduziert wird – effektiv damit etwa 15 Prozent der Bruttomiete
- Deklaration erfolgt üblicherweise über einen lokalen Vertreter oder Steuerberater, da die Steuerverwaltung überwiegend auf Serbisch und über lokale elektronische Systeme kommuniziert
Eine steuerliche Besonderheit, die bei privaten Vermietungen an Firmen (nicht an Privatpersonen) zu beachten ist: Vermietet ein privater Eigentümer an ein Unternehmen als Mieter, ist in bestimmten Konstellationen das mietende Unternehmen selbst verpflichtet, die Steuer im Namen des Vermieters einzubehalten und abzuführen. Für den Eigentümer bedeutet das praktisch, dass sich die steuerliche Abwicklung je nachdem unterscheidet, ob der Mieter eine Privatperson oder ein Unternehmen ist – ein Punkt, der bei der Vertragsgestaltung und bei der Wahl der Verwaltung angesprochen werden sollte.
Zusätzlich sind die Mieteinnahmen in Deutschland grundsätzlich im Rahmen der unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht anzugeben. Zwischen Deutschland und Serbien besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen, das im Regelfall vorsieht, dass Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen im Belegenheitsstaat – also Serbien – besteuert werden, während Deutschland die Einkünfte unter Progressionsvorbehalt freistellt oder die serbische Steuer anrechnet. Die genaue Behandlung hängt vom Einzelfall ab und sollte mit einem Steuerberater abgestimmt werden, der Erfahrung mit beiden Steuersystemen hat.
Zahlungsverkehr: Wie das Geld zu Ihnen kommt
Ein praktischer, oft unterschätzter Punkt: Wie werden die Mieteinnahmen tatsächlich transferiert? Grundsätzlich gibt es zwei Modelle:
Eigenes serbisches Bankkonto. Viele im Ausland lebende Eigentümer eröffnen ein serbisches Konto, auf das die Verwaltung die Netto-Mieteinnahmen überweist, abzüglich Verwaltungsgebühr und eventueller Reparaturkosten. Von dort aus können Sie selbst per Online-Banking auf ein deutsches Konto weiterüberweisen. Die Kontoeröffnung als Nicht-Resident ist bei mehreren serbischen Banken möglich, erfordert aber meist eine einmalige persönliche Vorsprache oder zumindest eine notariell beglaubigte Vollmacht für die Kontoeröffnung.
Direktüberweisung durch die Verwaltung ins Ausland. Alternativ überweist die Verwaltungsfirma die Netto-Einnahmen direkt auf ein deutsches Konto. Das spart die eigene Kontoführung in Serbien, bedeutet aber meist höhere Überweisungsgebühren pro Transaktion und eine geringere eigene Kontrolle über den Geldfluss im Vergleich zu einem eigenen serbischen Konto.
Zwei Modelle im direkten Vergleich
| Kriterium | Eigenes serbisches Konto | Direktüberweisung durch Verwaltung |
|---|---|---|
| Kontrolle über Geldfluss | Hoch – eigener Zugriff jederzeit | Geringer – abhängig vom Rhythmus der Verwaltung |
| Aufwand bei Einrichtung | Höher – meist persönliche Vorsprache nötig | Gering – kein eigenes Konto notwendig |
| Laufende Bankgebühren | Meist niedriger pro Transaktion | Oft höher durch internationale Einzelüberweisungen |
| Eignung | Eigentümer mit mehreren Objekten oder häufigem Serbien-Bezug | Eigentümer mit einer einzelnen Wohnung, seltener Vor-Ort-Bezug |
Was eine gute Verwaltung für Eigentümer im Ausland leisten sollte
- Regelmäßige, mindestens monatliche schriftliche Abrechnung – nicht nur auf Nachfrage
- Klare digitale Kommunikationswege (E-Mail, WhatsApp, Videoanrufe für Objektbegehungen), da persönliche Treffen selten möglich sind
- Aktive Information bei außergewöhnlichen Vorkommnissen, nicht erst im nächsten Monatsbericht
- Unterstützung oder zumindest klare Empfehlung bei der Steuernummer-Anmeldung und laufenden steuerlichen Meldung
- Bereitschaft, mit einer Vollmacht zu arbeiten, statt auf physischer Unterschrift bei jeder Entscheidung zu bestehen
- Vertragsvorlagen, die die kurze gesetzliche Kündigungsfrist von acht Tagen bewusst durch eine längere, vertraglich vereinbarte Frist ersetzen, sofern das im Interesse des Eigentümers liegt
Häufige Fragen
Was passiert, wenn der Mieter die Miete nicht zahlt und ich nicht selbst vor Ort bin, um zu handeln?
Eine gut formulierte Vollmacht sollte der Verwaltung ausdrücklich erlauben, im Namen des Eigentümers ein Mahnverfahren einzuleiten und im äußersten Fall auch eine gerichtliche Räumungsklage vorzubereiten. Ohne diese Befugnis in der Vollmacht müsste im Ernstfall erst eine gesonderte, zusätzliche Vollmacht für das konkrete Verfahren eingeholt werden – ein Zeitverlust, der sich durch eine von Anfang an ausreichend weit gefasste Vollmacht vermeiden lässt.
Muss ich als Eigentümer im Ausland persönlich zur PIB-Anmeldung nach Serbien reisen?
In der Regel nicht, sofern eine entsprechend formulierte Vollmacht vorliegt. Die Anmeldung kann von einem lokalen Steuerberater oder Anwalt im Namen des Eigentümers erledigt werden. Für die allererste behördliche Erfassung kann in Einzelfällen dennoch eine persönliche Vorsprache verlangt werden – das sollte vorab mit dem beauftragten Vertreter geklärt werden.
Wie unterscheidet sich die Vermietung an ein Unternehmen von der Vermietung an eine Privatperson steuerlich?
Bei einer Vermietung an eine Privatperson meldet und zahlt in der Regel der Vermieter selbst die Steuer auf die Mieteinnahmen. Vermietet der Eigentümer dagegen an ein Unternehmen, kann die Verpflichtung zur Einbehaltung und Abführung der Steuer auf das mietende Unternehmen übergehen. Die genaue Ausgestaltung hängt vom Einzelfall ab und sollte vor Vertragsabschluss mit einem lokalen Steuerberater abgeklärt werden, damit keine Partei von einer falschen Zuständigkeit ausgeht.
Fazit
Für Eigentümer, die dauerhaft im Ausland leben, ist die eigentliche Herausforderung selten die Suche nach einem Mieter – das übernimmt praktisch jede Mietverwaltung. Entscheidend ist, ob die rechtliche Grundlage (Vollmacht und ein sauber formulierter Mietvertrag mit angepasster Kündigungsfrist), die steuerliche Anmeldung (PIB und laufende Deklaration) und der Zahlungsverkehr von Anfang an sauber aufgesetzt sind. Wird das versäumt, zeigen sich die Lücken oft erst Monate später – etwa wenn eine Bank eine fehlende Vollmacht bemängelt, die Steuerbehörde eine unangemeldete Vermietung feststellt oder ein Mieter mit Verweis auf die kurze gesetzliche Kündigungsfrist unerwartet früh auszieht. Wer diese Punkte vorab klärt, kann eine serbische Immobilie unabhängig vom eigenen Wohnort zuverlässig verwalten lassen.
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